Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Preisdarstellung auf der Website und Werbematerialien
Alle Preise inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Preisdarstellung vorbehaltlich Kundenwünsche, Veränderungen der Marktgegebenheiten oder Rohstofferhöhungen. Ab Werk, ohne Montage & Transport. Leistungen zubuchbar.
Entwürfe & Planung, Ansichten und Grundrisse
Zuvor werden in der Regel zur Geschäftsanbahnung Planungs- und Entwürfe erstellt die gemäß Urheberrecht im Eigentum der Space Founder GmbH bestehen bleiben. Diese Planungsleistung wird gemäß Tagessatz abgerechnet. Hierfür bedarf es keinerlei Vertrag. Ein Stundennachweis wird hierfür erstellt und dementsprechend monatlich abgerechnet. Der Tagessatz beträgt in der Regel EUR 680 netto (8 Std. pro Tag)
Ein Auftrag wird formlos schriftlich per Email vom Auftraggeber bestätigt und kann jederzeit ohne triftigen Grund gestoppt werden. Danach erfolgt eine Abschlussrechnung.
Werkvertrag
Mit der Space Founder GmbH wird ein Werkvertrag geschlossen, der sich im Grunde nach den gesetzlichen Bestimmungen des VoB und BGB richtet.
I. Vertragsgegenstand
I.1
Der Auftragnehmer fertigt und montiert neuartige Gebäude in Leichtbauweise. Die Eignung des Grundstücks sowie die erforderlichen Planungsunterlagen oder Untersuchungen liegen im Verantwortungsbereich des Bauherrn, insbesondere also Bodenverhältnisse, Gründungsverhältnisse / Fundamente, Statik (soweit erforderlich), Bodenplatte, sämtliche Kosten für die Ersterschließung des Grundstücks, insbesondere nach Bau GB/KAG sowie erforderliche Hausanschlüsse für Wasser-/Energie-/ Telekommunikationsversorgung u.ä. Der Auftragnehmer bietet unterschiedliche Typen von Leichtbaudesigngebäuden an. Flexibel und individuell gestaltbare Teilbereiche/Teilleistungen sind gemeinsam mit dem Bauherrn abgestimmt und beruhen auf den Leistungs- bzw. Planungsvorgaben des Bauherrn.
Dem Bauherrn ist bewusst, dass für die Leichtbauweise neuartige Werkstoffe verwendet werden, wofür noch keine anerkannten Regeln der Technik/DIN existieren. Der Auftragnehmer sagt hochwertige Verarbeitung und sorgfältige Ausführung zu.
II. Vertragsbestandteile
II.1
Nachfolgende Unterlagen sind Gegenstand dieses Vertrags und Grundlage für das zu errichtend:
1. Unterzeichnetes Angebot
2. Erweitertes Angebot
3. Grundrisspläne
4. Lageplan & Seitenansichten
5. Bau- und Leistungsbeschreibung
6. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie die Vorschriften der Berufsgenossenschaft
7. Zahlungsbedingungen
8. Betriebshaftpflicht Space Founder GmbH
II.2
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung der Werkleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Vertragsunternehmen zu vergeben.
II.3
Der Auftragnehmer hat das Baugrundstück besichtigt. Er hat auch die Zufahrtswege überprüft und auch die dort vorhandenen Lagerflächen.
III. Vergütung
III.1
Die Vergütung für sämtliche Leistungen und Lieferungen nach dem Vertrag beträgt der vereinbarte Preis in EURO zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer.
Preisgleitklausel:
Sämtliche im Angebot enthaltenen Preise für Baustoffe und Materialien sind auf der Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes kalkuliert.
Erhöhen oder vermindern sich während der Auftragsausführung die für die Baustoffe und Materialien am Markt geforderten Einkaufspreise gegenüber den im Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes geforderten Einkaufspreise um mindestens 10%, so ändert sich der für die betreffenden Baustoffe und Materialien tatsächlich zu zahlende Preis automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben.
III.2
Der Vertragspreis brutto beinhaltet die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Mehrwertsteuer. Sollte sich der Mehrwertsteuersatz nach Vertragsabschluss erhöhen oder ermäßigen, so ändert sich der Vertragspreis entsprechend. Dies gilt nicht für Forderungen aus Abschlagszahlungen für solche Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen.
III.3
Verzögert sich der Baubeginn aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, behält sich dieser vor, den Vertragspreis aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Lohn- und Materialkostenerhöhungen anzupassen.
III.4 Wasser/Strom
Dem Auftragnehmer werden Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
III.5
Mit der unter Ziff. II. 1 vereinbarten Vergütung sind ausschließlich die vertraglich vereinbarten Leistungen nach diesem Vertrag, dem Angebot des Auftragnehmers und der allgemeinen Bau- und Leistungsbeschreibung abgegolten. Darüber hinausgehende Leistungen sind von der vereinbarten Vergütung nicht erfasst. Der Bauherr hat insbesondere die Kosten der Planung, der Baugenehmigung, des Bodengutachtens und der sonstigen Bodenanalysen, die Kosten für Auflagen oder anderen behördlichen Vorgaben sowie sonstiger gesetzlicher Vorschriften, soweit diese nicht der Auftragnehmer schuldet, selbst zu tragen. Gleiches gilt für die unter Ziffer I Nr. 3 Abs. 2 genannten und im Verantwortungsbereich des Bauherrn liegenden Leistungen.
IV. Zahlungen des Bauherrn
IV.1
Der Vertragspreis sind wie in Anlage 1 zu zahlen. Die Sicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Der Bauherr kann nach Terminabsprache die Produktstätte besuchen und den Ist-Zustand des Produktionsfortschritts einsehen.
IV.2
Alle Zahlungen sind innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung zur Zahlung fällig.
IV.3
Zahlungen sind ausschließlich auf das Konto der
Space Founder GmbH zu erbringen.
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IV.4 Zahlungsverzug und Rücktrittsrecht:
Zahlt der Bauherr bei Fälligkeit nicht, gerät er spätestens durch Mahnung in Verzug; auch ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung geleistet wird. Im Verzugsfalle schuldet der Bauherr Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz jährlich, vorbehaltlich eines möglichen weitergehenden höheren Schadenersatzanspruchs.
V. Vertretung
Mehrere Bauherren bevollmächtigen sich gegenseitig, Erklärungen zur Abwicklung dieses Vertrages mit verbindlicher Wirkung für den anderen abzugeben oder zu empfangen. Dies betrifft insbesondere die Beauftragung von Sonderwünschen, Nachträgen und die Erklärung der Abnahme.
Der Auftragnehmer benennt als zuständigen Bevollmächtigten für die Leistungen ausschließlich der Space Founder GmbH Herrn Peter Mechtold. Dieser ist zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsverbindlichen Erklärungen nach diesem Vertrag befugt.
VI. Mitwirkung des Bauherrn
VI.1
Der Bauherr beauftragt mit erforderlichen Vorleistungen/Planungsleistungen am Grundstück sowie für die gemäß Ziffer I.2 in seinem Verantwortungsbereich liegenden Leistungen einen Architekten/Sonderfachmann; auf Wunsch empfiehlt der Auftragnehmer ein geeignetes Architekturbüro.
VI.2
Der Bauherr versichert, dass er sich vor Abschluss dieses Vertrages über vorhandene Bodenverunreinigungen, Altlasten und den zu erwartenden Bemessungsgrundwasserstand unterrichtet hat, sowie die Erschließung (Straße, Abwasser-, Wasser-, Strom- und gegebenenfalls Gasversorgung) gesichert ist. Dem Bauherrn wird empfohlen vor Baubeginn ein Bodengutachten einzuholen.
VI.3
Der Bauherr übergibt dem Auftragnehmer neben den Planungsunterlagen folgende
Unterlagen:
a) Kopie der bestandskräftigen Baugenehmigung
b) Auskunft über vorhandene Hausanschlüsse der Versorger oder Lage der Leitungen und Anschlussmöglichkeiten
c) Bodengutachten (soweit erforderlich/vorhanden)
d) Jegliche Informationen/Unterlagen zu den gemäß Ziffer I.2 im Verantwortungsbereich des Bauherrn liegenden Leistungen
VI.4
Dem Auftragnehmer wird für die Dauer des Bauvorhabens ein Nutzungsrecht an den Planungsunterlagen und sonstigen übergebenen Unterlagen eingeräumt. Der Bauherr wurde vom jeweiligen Urheber zur Weitergabe ermächtigt.
VI.5
Vertraglich vereinbarte Eigenleistungen des Bauherrn dürfen den baulichen Ablauf nicht beeinträchtigen oder verzögern. Sie sind rechtzeitig mit dem Auftragnehmer und mit dem Bauablauf abzustimmen. Für Eigenleistungen des Bauherrn oder von diesem beauftragte Leistungen Dritter übernimmt der Auftragnehmer keine Beratungs- und/oder Überwachungspflichten. Der Bauherr trägt für diese Leistungen die alleinige Verantwortung. Gleiches gilt, soweit der Bauherr Änderungswünsche an der Vertragsleistung hat.
VII. Finanzierungsbestätigung und Versicherungen
VII.1
Der Bauherr übergibt dem Auftragnehmer spätestens 2 Wochen nach Vertragsschluss eine Finanzierungsbestätigung der Bank über die gemäß Ziff. II.1 vereinbarte Auftragssumme. Der Auftragnehmer kann die Leistung verweigern bzw. einstellen, solange die Finanzierungsbestätigung nicht vorgelegt wurde.
VII.2
Der Bauherr schließt für die Dauer der Bauzeit und bis zur Abnahme auf seine Kosten eine Bauherrenhaftpflichtversicherung bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer ab.
VII.3
Der Bauherr wird vor Baubeginn eine Gebäudefeuerversicherung abschließen.
VII.4
Der Bauherr schließt auf seine Kosten eine Bauleistungsversicherung ab.
VII.5
Der Abschluss der vorgenannten Versicherungen ist jeweils vor Baubeginn durch Übersendung von Kopien der Versicherungsverträge oder durch Bestätigung der Versicherung nachzuweisen.
Der Auftragsnehmer legt den Auftragsgeber eine Betriebshaftpflicht vor.
Die Mindestdeckungssumme wird wie folgt festgelegt, 3 Mio. Euro pauschal für Personen- Sach – und Vermögensschäden.
VIII. Termine und Ausführungsfristen
VIII.1
Erweiterter Planungsbeginn erfolgt mit der Zahlung der ersten Rate.
Planungsleistungen werden separat mit einem Tagessatz von EUR 680 netto abgerechnet.
Produktionsbeginn
Die Bestellung der Materialien sind nach Unterzeichnung des Auftrags erfolgt.
Der Produktionsbeginn erfolgt nach Anlieferung sowie Abschluss der Planung.
VIII.2 Dauer der Bauausführung
Die Dauer der Produktion bis zur Versandbereitschaft (Transportbereitschaft) richtet sich nach dem Gebäudetyp sowie individuellen Sonderwünschen des Kunden.
Die Montagezeit am Standort richtet sich nach dem Gebäudetyp sowie individuellen Sonderwünschen des Kunden. Änderungen, Sonderwünsche, Schlechtwettertage und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen können die Dauer der Bauausführung verlängern.
VIII.3 Fertigstellung und Übergabe
Der Fertigstellungstermine richten sich nach dem Gebäudetyp sowie individuellen Sonderwünschen des Kunden und werden mit dem Kunden vorab definiert. Sollten andere Gewerke Verzug anmelden, kann eine Verschiebung des Fertigstellungstermins erfolgen. Dieser wird unverzüglich dem Bauherrn mitgeteilt.
IX. Leistungsänderungen
IX.1
Die Anordnung von Leistungsänderungen bzw. zusätzlichen Leistungen darf nur durch die von dem Auftraggeber rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Personen erfolgen.
IX.2
Der Auftragnehmer soll dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung ein schriftliches Nachtragsangebot vorlegen, in dem die für die Leistungsänderung bzw. für die zusätzliche Leistung entstehenden Mehr- oder Minderkosten dargestellt werden. Ferner sind die voraussichtlichen Auswirkungen der Leistungsänderung bzw. zusätzlichen Leistungen auf den Bauablauf anzugeben.
X. Freistellung gemäß § 48b EStG (falls relevant)
X.1
Soweit dies nicht schon mit der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Vertragsabschluss dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die Freistellungsbescheinigung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
XI. Abnahme
Die Parteien vereinbaren eine förmliche Abnahme.
XII. Aufwendungen für Mängelansprüche
Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Bauherrn nach und
- gewährt der Bauherr den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder
- stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Bauherr dem Auftragnehmer die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
XII.1
Für die Gewährleistung und Mängelbeseitigung gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
XII.2
Mängel, die nach der Abnahme innerhalb der Gewährleistungsfrist festgestellt werden, beseitigt der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist.
XII.3
Werden bereits während der Ausführung Leistungen des Auftragnehmers als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese nach erfolgter Anzeige des Mangels durch den Auftraggeber innerhalb einer schriftlich zu setzenden Nachfrist zu beseitigen.
XIII. Aufrechnung
Die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers mit Gegenansprüchen des Bauherrn aus anderen Vertragsverhältnissen ist unzulässig, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
XIV. Urheberrecht, Streitbeilegungsverfahren, Schriftform
XIV.1
Der Bauherr verpflichtet sich, Pläne, Skizzen, Zeichnungen oder sonstige technische Unterlagen sowie Angebote des Auftragnehmers und/oder seiner Subunternehmer nicht an Dritte weiterzugeben.
XIV.2
Ergänzungen, Nebenabreden, Zusagen, Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Textform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
XIV.3
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragspartner zur Vereinbarung einer Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung entspricht.
XV. Stundenlohnarbeiten
XV.1
Wenn ausnahmsweise Stundenlohnarbeiten beauftragt sind, gilt Folgendes:
A) Der Auftragnehmer hat arbeitstechnisch Stundenlohnzettel in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben erhalten:
-
das Datum
-
die Bezeichnung der Baustelle
-
die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle
-
die Art der Leistung
-
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe
-
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen
-
die eingesetzten Baugeräte unter genauer Bezeichnung.
B) Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt nicht als Anerkenntnis und gilt nur als Bestätigung hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt dem Auftraggeber die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohnarbeiten oder bereits im Vertrag enthaltene Arbeiten handelt.
XV.2
Folgende Stundensätze Netto sind vereinbart:
- Facharbeiter 64,00 EUR
- Bauhelfer 58,00 EUR
XVI. Haftung für Mängelfreiheit, Vertragserfüllungssicherheit und Gewährleistung
Der Auftragnehmer ist für sämtliche Arbeiten gemäß Baubeschreibung gegenüber dem Auftraggeber federführend und verantwortlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinerseits Fachfirmen zu beauftragen.
Die Parteien vereinbaren eine Sicherungsleistung für die Zeit der Bautätigkeit in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme. Die Sicherungsleistung wird mit der Schlussrate nach Abnahme fällig.
Die Mängelrechte richten sich grundsätzlich nach § 13 VOB/B (vgl. dazu § 2 Ziffer 4 dieses Vertrages). Abweichend von § 13 Abs. 4 Ziff.1 VOB/B vereinbaren die Parteien jedoch vorbehaltlich nachstehender Regelungen eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche für das Bauwerk von 5 Jahren.
Für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt für diese Anlagen- teile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre. Wartungsverträge werden vom Bauherrn / Auftraggeber selbstständig abgeschlossen.
XVII. Schriftform
Änderungen des Vertrages sollen, sofern gesetzlich nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftlich festgelegt werden. Soweit diese Form nicht beachtet wird, hat Änderungen des Vertrages derjenige zu beweisen, der sich auf sie beruft. Dies gilt auch für geänderte oder zusätzliche Leistungen.